In diesem Jahr: keine zentralen Hexenfeuer in Schwarzenberg

Dieses Jahr wird es die fünf zentralen großen Hexenfeuer in Schwarzenberg nicht geben, Grund sind die Corona-Bestimmungen. Private Feuer sind am 30. April erlaubt, müssen aller­dings bean­tragt werden und auch da gelten die Corona-Bestimmungen, also kein Treffen vieler Personen, sondern nur Personen eines Haushalts.

Diese kleinen, privaten Feuer wiederum wären ab Waldbrandstufe 3 und höher nicht mehr möglich. Aktuell haben wir Waldbrandstufe 3. Für Koch- und Grillfeuer und Holzverbrennen in Feuerkörben braucht es nach wie vor keine Erlaubnis, das geht immer.

Die heutige Mitteilung der Stadtverwaltung Schwarzenberg dazu im Wortlaut:

„Brauchtumsfeuer und Abbrennen offener Feuer am 30. April

Gemeinsam mit den Veranstaltern wollte die Stadt Schwarzenberg die 5 größeren Brauchtumsfeuer im Stadtgebiet am 30. April 2020 unter Beachtung umwelt­recht­li­cher Aspekte durchführen.
Auf Grund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 ist leider die Absage der öffent­li­chen Brauchtumsfeuer erfor­der­lich, da bis zum 3. Mai alle Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von Menschen unter­sagt sind. Die fünf Feuer auf den zentralen Abbrennplätzen in Schwarzenberg finden somit nicht statt.

Für das Abbrennen offener Feuer von privaten Antragstellern ist gemäß den Regelungen von § 15 der städ­ti­schen Polizeiverordnung eine Erlaubnis erforderlich.
Nach entspre­chender Antragstellung und Einhaltung der Voraussetzungen wird die Erlaubnis mit Verweis auf die Einhaltung der Corona-Schutz-Verordnung ausge­stellt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht die Waldbrandstufe 3 oder höher gilt. Bei Waldbrandstufe 3 darf das Abbrennen der privaten Feuer gemäß dem Erlaubnisvorbehalt in den Bescheiden nicht erfolgen.
Die Stadtverwaltung hofft auf Regen, sodass die Gefahr der Waldbrände gebannt wird und das Abbrennen der klei­neren privaten Feuer erfolgen darf.

Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbe­han­deltem Holz in befes­tigten Feuerstätten oder in handels­üb­li­chen Grillgeräten (z.B. Grillbrikett). Das Abbrennen von handels­üb­li­chen Schwedenfeuern und Holz in Feuerkörben ist unter Beachtung des Brandschutzes eben­falls erlaub­nis­frei. Die Feuer sind so abzu­brennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.“

(Foto von 2019, Hexenfeuer in Bermsgrün)